die Landesregierung hat die CoronaVO mit Wirkung ab Mittwoch, 12.01.2022, erneut angepasst. Danach gelten die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II unverändert bis mindestens 1.2.2022, ungeachtet der Hospitalisierungsrate und der Auslastung der Intensivbetten.
Für den Fußballsport sind folgende Vorgaben von Bedeutung:
- Für das Sporttreiben im Freien benötigen alle Spieler*innen sowie das Funktionspersonal (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) wie bisher einen 2G-Nachweis.
- Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle wird ein 2G-Plus-Nachweis benötigt.
- Darüber gilt in Innenräumen für über 18-jährige nun eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
- Zuschauer*innen benötigen einen 2G-Plus-Nachweis.
Ausnahmen zu 2G-Plus:
Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als drei Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt.